Wertewirrwarr


„Der Wert ist keine objektive Eigenschaft eines Gegenstandes, der Wert hängt davon ab, was als Wert empfunden wird: In der Wüste kann ein Glas Wasser mehr Wert sein als ein Glas Brillianten, am Nordpol kann ein Kühlschrank weniger wert sein als ein paar Strümpfe“

Im Rahmen der Unternehmensbewertung tauchen die verschiedensten Wertbegriffe auf, die regelmäßig zur Verwirrung führen. Nachfolgend eine kurze Erläuterung der wesentlichen Wertbegriffe:

Ein Begriff aus dem Handelsrecht. Es handelt sich um einen Bewertungsmaßstab für Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz. Oftmals identisch mit dem Teilwert.

Als Börsenwert wird der Tageswert der Aktie eines Unternehmen verstanden, sofern die Gesellschaft börsennotiert ist. Die Diskussion, ob nicht der Börsenwert der „einzg wahre“ Unternehmenswert ist, wird seit Jahren geführt. Problematisch ist insbesondere die Abhängigkeit des Börsenwertes von psychologischen Faktoren (Herdentrieb, Hausse, Baisse). Bei aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen (bspw. Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern) stellt der Börsenwert die Wertuntergrenze dar, sofern er den Verkehrswert widerspiegelt und nicht verzerrt ist.

Der Buchwert eines Unternehmens bezeichnet den in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapitalwert. Aufgrund der Rechnungslegungsvorschriften nach HGB und IFRS weicht dieser Wert in der Regel erheblich von dem tatsächlichen Unternehmenswert ab, insbesondere da nach HGB selbst geschaffene Geschäfts- oder Firmenwerte nicht bilanziert werden dürfen und die Anschaffungskosten die Wertobergrenze der Vermögenswerte darstellen (Das im Jahr 1951 für 20 TEUR in der Innenstandt Münchens erworbene, 3000 qm große Grundstück steht auch heute mit 20 TEUR in der Bilanz)

Der Einheitswert ist ein Wert für unbebaute und bebaute Grundstücke, der auf einen bestimmten Stichtag in einem gesetzlich geregelten, standardisierten Verfahren festgestellt wird und für Steuern, Gebühren und Beiträge (z. B. Grundsteuer) als Bemessungsgrundlage dient.

Als „Entscheidungswert“ wird der Grenzpreis von potentiellem Käufer und Verkäufer eines Unternehmens bezeichnet. Ein Unternehmenskaufpreis ist das Ergebnis von Verhandlungen. Damit diese erfolgreich verlaufen, muss ein Einigungsbereich vorliegen, d.h. der Grenzpreis des Käufers muss über dem Grenzpreis des Verkäufers liegen. Zukünftige Ertragserwartungen und damit Unternehmenswerte sind subjektiv („Es gibt so viele Unternehmenswerte, wie es Investoren gibt“). Der „Entscheidungswert“ bezeichnet den durch einen Bewertungsexperten ermittelten Grenzpreis für Käufer bzw. Verkäufer.

Auf den Bewertungsstichtag abgezinster Wert der zukünftigen Einzahlungsüberschüsse. Entscheidend sind also die zu erwartenden zukünftigen Einzahlungsüberschüsse sowie der auf das individuelle Risiko angepasste Zinssatz („Unternehmensbewertung ist E/i“).

Der BGH hat in zwei Urteilen aus Februar 2011 die „modifizierte Ertragswertmethode“ kodifiziert. Bei dieser Methode wird der Unternehmenswert durch eine zeitlich stark begrenzte Kapitalisierung der zukünftig zu erwartenden Überschüsse ermittelt. Die zukünftig zu erwartenden Überschüsse werden aus dem Durchschnitt der in den vergangenen Jahren erzielten Ergebnisse abgeleitet. Grundlage für die Urteile sind Unternehmensbewertungen bei Freiberuflern (Zahnarzt, Steuerberater). Die Bewertungsgrundsätze sind aufgrund der besonderen individuellen Situation bei diesen Berufsgruppen nicht auf alle übrigen Unternehmen übertragbar. Grundsätzlich ist daher bei Unternehmensbewertungen der IDW S 1 anzuwenden.

Der Steuergesetzgeber hat für rein steuerliche Zwecke in den § 199 ff. BewG das sog. vereinfachte Ertragswertverfahren kodifiziert. Hierbei wird der Unternehmenswert aus dem Durchschnittsertrag der vergangenen drei Jahre und einem gesetzlich festgelegten Kapitalisierungszins ermittelt. Je nach individueller Situation (bspw. Aldi-Lieferant mit Umsatzanteil Aldi 95%, Aldi hat den Liefervertrag gekündigt) weicht der vereinfachte Ertragswert von dem tatsächlichen Unternehmenswert stark ab. Der vereinfachte Ertragswert kann durch ein Ertragswertgutachten nach IDW S 1 widerlegt werden.

Güter, die menschliche Bedürfnisse befriedigen, haben einen Gebrauchswert.  Dieser ist dabei sehr unterschiedlich. Für einen Eskimo hat ein Gefrierschrank einen geringeren Gebrauchswert als für einen Bewohner in Äquatornähe, für einen Wüstenbewohner hat Wasser einen höheren Gebrauchswert als für Bewohner wasserreicher Regionen.

Auch ein Begriff aus dem Steuerrecht, der in § 9 Bewertungsgesetz normiert ist. Danach wird der gemeine Wert „durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre“. Es handelt sich damit um einen Verkaufswert (und nicht um einen Einkaufswert, wie er beim Substanzwert verwendet wird). Das Bewertungsgesetz ist insbesondere für die Erbschaftsteuer und die Schenkungssteuer relevant. Zur Ermittlung des gemeinen Wertes wird ebenfalls auf bestimmte Wertermittlungsmethoden (vereinfachter Ertragswert, Einheitswert etc.) zurückgegriffen, falls kein Marktwert vorhanden ist.

Wert der Nettoerlöse, die sich aus der Veräußerung der Vermögenswerte abzüglich Schulden und Liquidationskosten ergeben. Dabei ist die bestmögliche Verwertungsstrategie anzunehmen. In der Unternehmensbewertung nach IDW S 1 wird das nicht betriebsnotwendige Vermögen (Goldbarren im Tresor oder der Picasso im Chefbüro) mit dem Liquidationswert bewertet und dem Ertragswert („E/i“) hinzugerechnet. Hierbei ist der Einzelveräußerungserlös abzüglich Veräußerungskosten zu bestimmen. Ebenso kommt der Liquidationswert des ganzen Unternehmens als Wertuntergrenze für den Unternehmenswert zum Tragen. („Wir schließen den Betrieb, was passiert in der Bilanz?“).

Der Marktwert ist der Wert, der sich auf freien Märkten mit einer großen Anzahl an Akteuren aus Angebot und Nachfrage entwickelt. Der Marktwert entspricht damit dem Preis. Hier fängt dass Problem an: Was tun wir, wenn es keine Marktwerte gibt?

Nach der Multiplikatormethode errechnet sich der Wert eines Unternehmens aus dem Produkt einer Bezugsgröße mit einem Multiplikator („Unternehmenswert ist EBIT mal 5, Umsatz mal 0,8“ etc). Derartige Multiplikatorbewertungen stellen stark vereinfachte, pauschale Verfahren dar, die regelmäßig zu einer großen Wertbandbreite führen. Zudem ist die Datenqualität der Multiplikatoren insbesondere bei KMU-Bewertungen problematisch.

Der Schiedsgutachter hat die Aufgabe, zwischen den subjektiven Wertvorstellungen der Parteien den fairen Einigungswert zu ermitteln. Der Schiedswert wird auch Arbitriumswert genannt.

Hier ist die Frage: „Was muss ich bezahlen, um den Betrieb, so wie er steht und liegt, zu kaufen?“ Beim Substanzwert wird unterschieden in den Teilreproduktionswert und den Voll- oder Gesamtreproduktionswert. Die Summe der Wiederbeschaffungswerte der bilanzierungsfähigen Vermögenswerte (= Vermögensgegenstände) ergibt den Teilrekonstruktionswert. Bei Einbeziehung der Wiederbeschaffungskosten aller nicht bilanzierungsfähigen Werte, z.B. der geschätzten Ausgaben für den Neuaufbau der Organisation oder des selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwertes, erhält man den Gesamtrekonstruktionswert. Im Gegensatz zum Liquidationswert als Verkaufs- oder Zerschlagungswert handelt es sich bei dem Substanzwert um den Gebrauchswert der betrieblichen Substanz unter der Prämisse der Fortführung des Betriebes. In der Praxis kann dies gravierende Auswirkungen haben. So ist bei Unternehmen mit hohen Rohgewinnmargen (bspw. Parfüm, Schuhe) der Substanzwert der Einkaufspreis (=Reproduktionswert) der Waren, der Liquidationswert jedoch der weit höhere Verkaufspreis der Waren.

Unternehmenstransaktionen leben vielfach von Synergien (1+1+= 3). Der Wert der Synergien und die Aufteilung dieser zwischen Käufer und Verkäufer wird durch Gegenüberstellung einer „Stand-alone-Bewertung“ und einer „Synergiebewertung“ ermittelt.

Ein Begriff aus dem Steuerrecht. Es handelt sich um einen Bewertungsmaßstab für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens in der Steuerbilanz. Entspricht in der Regel dem Marktpreis oder dem Verkehrswert.

Der Gesamtwert eines Unternehmens, der nach verschiedenen Methoden ermittelt werden kann. Weit überwiegend ist die Wertermittlung gemäß IDW S 1 das Maß aller Dinge. Hiernach ergibt sich der Unternehmensgesamtwert aus dem Ertragswert zzgl. dem Liquidationswert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens. Wertuntergrenze ist aber immer der Liquidationswert des gesamten Unternehmens

Der Verkehrswert entspricht dem Marktwert (vgl. oben), sofern ein solcher vorhanden ist. Dies ist der Preis, der sich am Markt unter fremden Dritten bei einer Vielzahl von Anbietern und Nachfragern ergibt.

Falls nicht, wird er nach bestimmten Methoden ermittelt. Dominante Methode in der Unternehmensbewertung ist dann das Ertragswertverfahren.

Verkehrswert und Ertragswert können voneinander abweichen: Gold hat keinen Ertragswert (da keine Erträge generiert werden), aber dennoch einen hohen Verkehrswert.

Der Buchwert des Anlagevermögens liegt i. W. bedingt durch pauschalierte Abschreibungsregeln regelmäßig unterhalb dessen Zeitwert (Ein PKW wird sechs Jahre abgeschrieben, hat aber auch im siebten Jahr noch einen Wert).

Zur Ermittlung des Liquidationswertes / Substanzwertes eines Unternehmens sind daher die Wiederbeschaffungszeitwerte der Anlagegegenstände zu ermitteln. Im ersten Schritt werden deren Wiederbeschaffungsneuwerte durch Multiplikation der gezahlten Kaufpreise mit den seit Erwerb erfolgten Preissteigerungen ermittelt. Diese Wiederbeschaffungsneuwerte werden nun auf die betriebswirtschaftliche Nutzungsdauer aufgeteilt, um den Wiederbeschaffungszeitwert zu ermitteln.

Der am 1.1.2016 für 30.000,- angeschaffte PKW kostet 33.000,- am 31.12.2022 (=Wiederbeschaffungsneuwert). Bei einer betriebswirtschaftlichen Nutzungsdauer von 10 Jahre beträgt der Wiederbeschaffungszeitwert 9.900,- am 31.12.2022 (3.300,- mal drei verbleibende Nutzungsjahre). Der Buchwert am 31.12.2022 beträgt 1,-.

Der Zeitwert beschreibt den Wert eines Wirtschaftsobjektes zu einem festgelegten Zeitpunkt und berücksichtigt damit die Zeitkomponente bei der Wertermittlung.

Der Begriff des Zeitwertes taucht in verschiedenen Disziplinen auf (bspw. Kraftfahrzeuge, Versicherungswesen, Bilanzierung).

Im Rahmen der Unternehmensbewertung im Rahmen der Ehescheidung sind nach der Ermittlung des Unternehmenswertes gemäß IDW S 1 in einem gesonderten Schritt Überleitungen zum „Zugewinnausgleichswert“ vorzunehmen. Diese Überleitungen resultieren aus der spezifischen BGH-Rechtsprechung zum Zugewinnausgleich und betreffen die Berücksichtigung ertragsteuerlicher Effekte aus einer fiktiven Veräußerung des Unternehmens (latente Ertragsteuern und ggfs. „tax amortisation benefit“, der sog. TAB).